Das Kompensationsverbot im Delikt der Steuerhinterziehung
Die Arbeit behandelt als Zielobjekt ein spezielles Problem aus dem Bereich der Steuerhinterziehung, das Kompensationsverbot in § 370 Abs. 4 S. 3 AO. Nach dem Wortlaut dieses Verbotes liegt eine (vollendete) Steuerverkürzung auch dann vor, «(...) wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können». ...