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Gewohnheitsrechtliche Rechtsprechung in Zentralasien
Der Staat Indonesien erkennt die Existenz indigener Völker (MHA) an, wie dies in Artikel 18 B der Verfassung von 1945 geregelt ist, in dem es heißt: "Der Staat anerkennt und respektiert die gewohnheitsrechtlichen Gemeinschaftseinheiten und ihre traditionellen Rechte, solange sie noch leben und in Übereinstimmung mit der Entwicklung der Gesellschaft und den Grundsätzen des Einheitsstaates der Republik Indonesien, die gesetzlich ...

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