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Das Spannungsfeld von Überentschädigungsverbot und Kongruenzgrundsatz
Die Koordination von Haftpflicht- und Sozialversicherungsleistungen erfolgt mittels Subrogation. Der Sozialversicherer tritt im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses im Umfang der gesetzlichen Leistungen in die Schadenersatzansprüche der geschädigten Person ein. Zur Verhinderung einer Über- oder Unterentschädigung derselben findet eine Subrogation aber nur statt, soweit Sozialversicherungsleistungen und Schadenersatzansprüche personell, ereignisbezogen, zeitlich und sachlich kongruent sind. Der Kongruenzgrundsatz ist damit das eigentliche Steuerungsmittel ...

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