Der Betriebsrat als Mandant im Rahmen des § 111 BetrVG
Die umstrittene Außen-Rechtsfähigkeit des Betriebsrats ist Hauptgegenstand dieser praxisbezogenen Untersuchung. Sie wird im Ergebnis durch Gesetzesauslegung als partielle Rechts- und Vermögensfähigkeit exemplarisch für den entgeltlichen Beratungsvertrag nach § 111 Satz 2 BetrVG festgestellt und in ihrer akzessorischen Beschränkung durch § 40 Abs. 1 BetrVG nach Art und Umfang des einsetzbaren Vermögens konkretisiert. Der Betriebsrat "kann" sich mit seiner Teil-Vermögenspflichtfähigkeit nicht ...