Das Diskriminierungsverbot gemäß § 26 Absatz 2, Satz 2 de...
26 Abs. 2 GWB verbietet marktbeherrschenden Unternehmen, Kartellen, preisbindlichen Unternehmen sowie Unternehmen, von denen Anbieter oder Nachfrager derartig abhängig sind, daß ausreichende und zumutbare Möglichkeiten auf andere Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen, andere Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, unbillig zu behindern oder ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln.Die allgemeinen Vorschriften reichen zur Regelung der in der ...