1 Ergebnis.

Ist der in § 77 Abs. 3 BetrVG 1972 normierte Tarifvorbehalt nur noch ein «law in the book»?
Gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dieser Tarifvorbehalt ist seit jeher heftigst umstritten, was sich im Rahmen der Diskussion bezüglich der Neuregelung des Betriebsverfassungsgesetzes erneut gezeigt hat. Es ist eine offenkundige Tatsache, dass in der betrieblichen Praxis eine Vielzahl von tarifvorbehaltswidrigen ...

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