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Der V-Manneinsatz durch Polizei und Verfassungsschutz
V-Leute werden zu strafprozessualen Zwecken eingesetzt, obwohl für sie keine Rechtsgrundlage in der Strafprozessordnung besteht. Ähnlich stellte sich die Situation bis vor kurzem im Bereich der Nachrichtendienste dar. 2016 hat der Gesetzgeber mit den §§ 9a, 9b BVerfSchG reagiert und erstmals eine Regelung für den nachrichtendienstlichen V-Manneinsatz geschaffen. Dadurch wurde auch der Druck auf den Gesetzgeber erhöht, auf dem Gebiet ...

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